Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vollmacht und Substitution

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Außenverhältnis ist die Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur unbeschränkt.
  2. Absatz 2,Die Berufung der Finanzprokuratur auf ihre Bevollmächtigung ersetzt in allen Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 3,Jeder mit einer Amtslegitimation versehene Bedienstete der Finanzprokuratur ist zum Einschreiten für diese ermächtigt, und zwar auch dann, wenn nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist.
  4. Absatz 4,Sofern ein Mandant nicht ausdrücklich einer Substitution widerspricht, kann die Finanzprokuratur mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (insb. Paragraph 27, Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113 aus 1895,; Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG], Bundesgesetzblatt Nr. 51), auch einen Bediensteten einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung durch die Finanzprokuratur ist durch Vorlage einer Legitimation nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Soweit keine Anwaltspflicht besteht, sind die die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben in Vertretung der Finanzprokuratur bei den Gerichten einzuschreiten. Ungeachtet dessen kann die Finanzprokuratur die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.

Schlagworte

Finanzamt

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40224262