Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt G
Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe

Anwendungsbereich

Paragraph 109,

Das Zollamt Österreich ist befugt, in Vollziehung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

  1. Ziffer eins
    aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder
  2. Ziffer 2
    aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
  3. Ziffer 3
    bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Unionsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.
Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 4, auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).
  1. Absatz 2Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des Paragraph 112, Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
  2. Absatz 3Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Zollangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40224231