Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abgabenbehördliche Prüfungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (Paragraphen 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.
  2. Absatz 2,Bei Prüfungen nach Absatz eins, kommen dem Zollamt Österreich und dessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
  3. Absatz 3,Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (Paragraph 147, Absatz 2, BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40224230