Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 0
01.05.2020
30.04.2021
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2021,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 281/2020
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
24.06.2021
20011204
NOR40224189