Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

25.06.2020

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist;
    2. Ziffer 2
      nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden;
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;
    4. Ziffer 3 a
      die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;
    5. Ziffer 4
      für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer eins, die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und
    6. Ziffer 5
      im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 2, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
      1. Litera a
        einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder
      2. Litera b
        einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
      3. Litera c
        einer Verwertungsanlage zugeführt werden.
    Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. Absatz 2Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. Absatz 3Wer ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet (Re-use-Betrieb), hat für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten über qualifiziertes Personal, wie insbesondere einen ausgebildeten Mechatroniker, zu verfügen um eine gewissenhafte Durchführung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 einzuhalten.
  5. Absatz 5Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der Paragraphen 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, eingehalten werden.

Schlagworte

Elektrogerät, Wiederverwendungsziel

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40224133