Absatz 3 a,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
Anmerkung, Absatz 3 b, 4 und 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)