Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

7. Teil
Zuständigkeiten

Behörden

Paragraph 153,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
      1. Litera a
        Entsorgungsanlagen,
      2. Litera b
        die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
      3. Litera c
        Forschungsreaktoren,
      4. Litera d
        Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Ziffer 3, Litera a, oder b anderes bestimmen,
      5. Litera e
        Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Universitätsgesetz 2000 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2000,, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß Litera d, betrieben werden;
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
      1. Litera a
        Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
      2. Litera b
        Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
    2. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
  3. Absatz 3,Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.
  4. Absatz 4,Zuständige Behörde betreffend
    1. Ziffer eins
      die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
    2. Ziffer 2
      bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
    ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  5. Absatz 5,Zuständige Behörde betreffend
    1. Ziffer eins
      externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
    2. Ziffer 2
      Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
    3. Ziffer 3
      bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
    4. Ziffer 4
      herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
    ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Ziffer eins und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Ziffer 2, bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224047