Absatz eins,Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
- Ziffer einsdie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
- Litera aEntsorgungsanlagen,
- Litera bdie Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
- Litera cForschungsreaktoren,
- Litera dTeilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Ziffer 3, Litera a, oder b anderes bestimmen,
- Litera eTätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Universitätsgesetz 2000 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2000,, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß Litera d, betrieben werden;
Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
- Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
- Litera aTätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
- Litera bTeilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
- Ziffer 4in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.