Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81,

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strahlenschutzpass

Paragraph 81,

  1. Absatz einsJede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß Paragraph 136, behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.
  2. Absatz 2Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 133, zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nachzukommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223974