Strahlenschutzgesetz 2020
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
BG
Paragraph 79,
01.08.2020
StrSchG 2020
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.
18.06.2020
20011197
NOR40223972