BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77,
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Abkürzung
StrSchG 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Hauptstück Externe Arbeitskräfte
Genehmigungspflicht
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsArbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.
(2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass
1.Ziffer eins
die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
2.Ziffer 2
hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.
(6)Absatz 6In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.