Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

15. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Behördliche Überprüfung

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Ausübung einer gemäß Paragraph 17, bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      einmal pro Jahr bei
      1. Litera a
        Forschungsreaktoren,
      2. Litera b
        Entsorgungsanlagen,
      3. Litera c
        gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
      4. Litera d
        Teilchenbeschleunigern;
    2. Ziffer 2
      alle vier Jahre bei
      1. Litera a
        zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
      2. Litera b
        veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß Paragraph 33, bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß Paragraph 16, bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
  4. Absatz 4,Die Überprüfungen gemäß Absatz eins bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223954