Absatz eins,Die Ausübung einer gemäß Paragraph 17, bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
- Ziffer einseinmal pro Jahr bei
- Litera aForschungsreaktoren,
- Litera bEntsorgungsanlagen,
- Litera cgefährlichen radioaktiven Quellen sowie
- Litera dTeilchenbeschleunigern;
- Ziffer 2alle vier Jahre bei
- Litera azahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
- Litera bveterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
- Ziffer 3alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.