(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischtEine Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 erlischt
mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Baubeginn,
sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowiesechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Bauende sowie
ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.
Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.
Ausgenommen von Z 1 und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.Ausgenommen von Ziffer eins und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.