Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
      1. Litera a
        ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Baubeginn,
      2. Litera b
        sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Bauende sowie
      3. Litera c
        ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.
      Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.
    Ausgenommen von Ziffer eins und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erlischt – mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      alle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
    2. Ziffer 2
      kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.

Schlagworte

Anlagenteil, Anlagenteil

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223914