Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

Paragraph 13,

Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist Paragraph 11, Absatz 9, in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  1. Litera a
    in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
  2. Litera b
    in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  3. Litera c
    im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  4. Litera d
    im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
  5. Litera e
    im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
  6. Litera f
    in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  7. Litera g
    in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  8. Litera h
    in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
  9. Litera i
    in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40223855