Absatz einsDer in Paragraph 152 b, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020.