Absatz eins,Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
- Ziffer einsder Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
- Ziffer 2das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.