(3)Absatz 3,Nach bestandener Einstufungsprüfung oder Aufnahmsprüfung, deren Wiederholung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 bzw. gemäß § 7 Abs. 7 ist der Prüfungskandidat ordentlicher Schüler. Hat er die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung nicht bestanden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben; dies gilt auch für den Fall, daß der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung zwar bestanden hat, wegen Platzmangels jedoch nicht in die Schule aufgenommen werden kann.Nach bestandener Einstufungsprüfung oder Aufnahmsprüfung, deren Wiederholung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, bzw. gemäß Paragraph 7, Absatz 7, ist der Prüfungskandidat ordentlicher Schüler. Hat er die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung nicht bestanden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben; dies gilt auch für den Fall, daß der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung dieser Prüfung zwar bestanden hat, wegen Platzmangels jedoch nicht in die Schule aufgenommen werden kann.