Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

Einrichtung des Prüfungsbeirats

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsbeirat besteht aus
    1. Ziffer eins
      zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in Paragraph 30 a, Absatz eins a, B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,
    5. Ziffer 5
      einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
  3. Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223757