Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Organisation

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Leitung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. Absatz 2,Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223753