Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,
BG
Paragraph eins
01.07.2020
PLABG
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
18.06.2020
20010524
NOR40223752