Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 16, Absatz 19, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,

Text

Kommunalsteuerprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) ist nach Maßgabe des Paragraph 86, EStG 1988 bzw. des Paragraph 41 a, ASVG durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben den Finanzämtern und der Österreichischen Gesundheitskasse alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
  3. Absatz 3,Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch die Österreichische Gesundheitskasse von dieser und bei Prüfungen durch die Gemeinde von dieser zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40223708