Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 17,).

Text

Anlage 1 (zu Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4,)

wobei gilt

ERm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;

Drf ist:

  1. Litera a
    im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß Paragraph 3, Absatz 9, bzw. Absatz 9 a, oder
  2. Litera b
    im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,;

FR ist der Refundierungsfaktor; er entspricht :

  1. Litera a
    im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, dem Wert 3;
  2. Litera b
    im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dem Wert 1,5;

ist die durchschnittliche unterbrechbare Kapazität, die an dem betreffenden Tag unterbrochen wurde, berechnet als

= wobei

cdiff,i ist die tatsächliche unterbrochene Kapazität des Produkts, berechnet als die Differenz zwischen der angebotenen Kapazität auf Stundenbasis und der tatsächlich verfügbaren Kapazität auf Stundenbasis während jeder von der Unterbrechung betroffenen Stunde;

hR ist die Anzahl der Stunden eines Gastages;

i ist die relevante Stunde, in der eine Unterbrechung auftritt;

Fm ist das Netznutzungsentgelt, das ungeachtet der Unterbrechnung für den Zeitraum, in dem die Unterbrechnung eingetreten ist, dem Netzbenutzer in Rechnung zu stellen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40223692