Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,
Beachte
Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 17).Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 17,).
Text
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4)Anlage 1 (zu Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4,)

wobeiwobei gilt
ERm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4. Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;ERm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;
Drf ist:
im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß § 3 Abs. 9 bzw. Abs. 9a oderim Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß Paragraph 3, Absatz 9, bzw. Absatz 9 a, oder
im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß § 4 Abs. 2;im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,;
FR ist der Refundierungsfaktor; er entspricht :
im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 dem Wert 3;im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, dem Wert 3;
im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 dem Wert 1,5;im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dem Wert 1,5;
ist die durchschnittliche unterbrechbare Kapazität, die an dem betreffenden Tag unterbrochen wurde, berechnet als
=
wobei
cdiff,i ist die tatsächliche unterbrochene Kapazität des Produkts, berechnet als die Differenz zwischen der angebotenen Kapazität auf Stundenbasis und der tatsächlich verfügbaren Kapazität auf Stundenbasis während jeder von der Unterbrechung betroffenen Stunde;
hR ist die Anzahl der Stunden eines Gastages;
i ist die relevante Stunde, in der eine Unterbrechung auftritt;
Fm ist das Netznutzungsentgelt, das ungeachtet der Unterbrechnung für den Zeitraum, in dem die Unterbrechnung eingetreten ist, dem Netzbenutzer in Rechnung zu stellen wäre.