Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2020,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

04.06.2020

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 5

Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Finanzministerium der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während der Geltungsdauer, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40223684