Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Werkstattkarte
      97 Euro,
    2. Ziffer 2
      Fahrerkarte
      45 Euro,
    3. Ziffer 3
      Unternehmenskarte
      85 Euro,
    4. Ziffer 4
      Kontrollkarte
      28 Euro.
  2. Absatz 2,Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40223507