Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

28.05.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 4,

Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 203 bis 206 der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 204, der genannten Verordnung angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223481