Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,
V
Paragraph 4,
28.05.2020
32/05 Verbrauchsteuern
Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 203 bis 206 der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 204, der genannten Verordnung angeführt sind.
28.05.2020
10004946
NOR40223481