Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

28.05.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 86, der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,
    2. Ziffer 2
      Tabakwaren gemäß Paragraph 2, des Tabaksteuergesetzes 1995.
  2. Absatz 2Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:
    1. Ziffer eins
      für nicht von Absatz eins, Ziffer eins, umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;
    2. Ziffer 2
      für nicht von Ziffer eins, erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;
    3. Ziffer 3
      für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.

Schlagworte

Warenprobe

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223479