Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
- Ziffer einsdie Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach Paragraph 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
- Ziffer 2das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, und
- Ziffer 3die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Ziffer eins, wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 152 b, Absatz 2, oder nach Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979 ersetzt.