Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
    1. Ziffer eins
      die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach Paragraph 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
    2. Ziffer 2
      das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, und
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
    Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Ziffer eins, wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 152 b, Absatz 2, oder nach Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979 ersetzt.
  2. Absatz 2,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  3. Absatz 3,Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
  4. Absatz 4,Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
  5. Absatz 5,Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40223450