Absatz eins,Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Artikel 5, Absatz 5, EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.