Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 d,

Inkrafttretensdatum

19.05.2020

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 d,

  1. Absatz einsDie Weiterbehandlung nach Einstellung des Patienten auf das Substitutionsmittel ist vom einstellenden Arzt sicherzustellen, wenn er sie nicht selbst durchführt. Im Befund für den weiterbehandelnden Arzt hat der einstellende Arzt eine genaue Dosisempfehlung und eine Empfehlung des Modus der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten (Paragraph 23 e,) darzulegen. Ferner hat der einstellende Arzt dem Patienten einen Nachweis nach Anhang römisch VII darüber, dass sich der Patient einer Substitutionsbehandlung unterzieht, auszustellen, welcher den Patienten während der gesamten Behandlung begleitet. Der Nachweis hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Patienten,
    2. Ziffer 2
      das Substitutionsmittel samt Tagesdosis oder Dosis der Depotformulierung, auf die die Patientin/der Patient eingestellt ist,
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Anschrift (Telefonnummer) jener Drogenhilfeeinrichtung, die gegebenenfalls die psychosoziale Begleitbetreuung des Patienten durchführt,
    4. Ziffer 4
      den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des einstellenden Arztes,
    5. Ziffer 5
      das Datum und die Unterschrift des einstellenden Arztes,
    6. Ziffer 6
      den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des behandelnden Arztes,
    7. Ziffer 7
      das Datum und die Unterschrift des behandelnden Arztes, und
    8. Ziffer 8
      die Anschrift (Telefonnummer) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Bereitstellung der Formulare für den Nachweis gemäß Absatz eins und Paragraph 23 f, Absatz eins, bei den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Dem Nachweis nach Absatz eins, ist die Kopie einer gültigen Substitutions-Dauerverschreibung (Paragraph 21,) gleichzuhalten. Soweit ein Substitutionsnachweis nicht ausgestellt wird, ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40223370