Absatz einsDie Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
- Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“;
- Ziffer 3die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
- Ziffer 4die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
- Ziffer 5bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;
- Ziffer 6das Ausstellungsdatum;
- Ziffer 7die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.