Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins, darf nur bei
    1. Ziffer eins
      Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
    2. Ziffer 2
      einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
    3. Ziffer 3
      der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
    erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph eins, ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 60, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, einzugehen.

Schlagworte

Haftungsgeber

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40223161