Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.