Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Gemeinde (Ortswein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“ oder „Traminer“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.