Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,
BG
Paragraph 20,
16.03.2020
31.12.2021
ZivMediatG
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Endet dieser Zeitraum vor dem 1. Jänner 2021, so wird er bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
06.05.2020
20002753
NOR40223002