(3)Absatz 3,§ 3 samt Überschrift sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 3 ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO um vier Wochen.Paragraph 3, samt Überschrift sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 3, ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 25 d und Paragraph 252 d, Absatz 2, EO um vier Wochen.