Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.04.2020

Außerkrafttretensdatum

28.12.2023

Abkürzung

VU-HZV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zinszusatzrückstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Absatz 2, zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
  2. Absatz 2,Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:

Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngdie Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t und ris-attachment://hauptdokument.img3is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t bezeichnet. Der Referenzzinssatz RZSt-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, ris-attachment://hauptdokument.img4is.png, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.
  1. Absatz 3,Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
  2. Absatz 4,Für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
  3. Absatz 5,Ist die Summe der Posten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Absatz 2, nicht erreicht ist.
  4. Absatz 6,Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Absatz 2, des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20009301

Dokumentnummer

NOR40222969