Vereinbarung über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2020,
Vertrag-Deutschland
Artikel eins,
01.08.2020
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
GZ: BERLIN-ÖB/KONS/2353/2015
Die Österreichische Botschaft Berlin entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note des Auswärtigen Amtes vom 27. März 2015 zu GZ 510-02-516.20/9-12 AUT mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
„Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sich einen Vorschlag zur Erweiterung der Schengenvertretung zu unterbreiten:
Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Republik Österreich bei der Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums gemäß Artikel 8 Absatz eins, Satz 1 und Absatz 2, Visakodex an folgenden Orten:
Aschgabat |
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Colombo | Doha | Duschanbe |
| Gaborone | Harare |
Ho-Chi-Minh-Stadt |
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Kampala ab 1.10.2019 auf Inhaber von ugandischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt | Kathmandu |
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Lusaka | Minsk | Phnom Penh |
Pjöngjang | Quito | Rangun |
Reykjavik | Taschkent ab 1.04.2019 auf Inhaber von usbekischen Diplomaten- und Dienstpässen beschränkt | Toronto |
| Vientiane | Wellington |
Windhuk |
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Das Auswärtige Amt schlägt der Republik Österreich nunmehr vor, an diesen Orten eine Vertretung nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Anstrich d Visakodex zu vereinbaren. Demnach würde die Vertretung an den oben genannten Orten mit Abschluss dieses Notenwechsels folgendes beinhalten:
Das Auswärtige Amt schlägt außerdem vor, künftige Vertretungsvereinbarungen ausschließlich gemäß Artikel 8 Absatz eins und Absatz 4 Anstrich d Visakodex zu treffen.
Mit Abschluss dieses Notenwechsels treten folgende Notenwechsel außer Kraft:
Sollte die österreichische Seite diesem Vorschlag zustimmen, schlägt das Auswärtige Amt vor, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Anstrich d Visakodex darstellen, die am 01. Mai 2015 in Kraft tritt und von jeder Seite jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden kann.“
Die Österreichische Botschaft Berlin beehrt sich zu bestätigen, dass sie dem Vorschlag dankend zustimmt, wonach die Note des Auswärtigen Amtes und diese Note eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Anstrich d Visakodex darstellen, die am 1. Mai 2015 in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft Berlin benützt diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Berlin, am 21. April 2015
An das
Auswärtige Amt
Referat 510
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2014,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2014,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2014,.
Anmerkung, die Deutsche Eröffnungsnote ist als PDF dokumentiert.
Die Streichung des Dienstortes „Kabul“ mit Wirkung vom 1. Juni 2018 aus der Liste der Orte, an denen die Bundesrepublik Deutschland die Republik Österreich vertritt, konnte nicht eingearbeitet werden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2018,.)
Diplomatenpass
27.04.2020
20009154
NOR40222891