Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
15.03.2020
31.05.2020
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Zwangsstrafe
13.08.2020
20011128
NOR40222744