Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
09.04.2020
17.10.1955
99/01 Straßenverkehr
(Übersetzung)
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *)
StF: BGBl. Nr. 222/1955 (NR: GP VII RV 378 AB 575 S. 73. BR: S. 107.)
BGBl. Nr. 128/1956 (K – Geltungsbereich A, P)
BGBl. Nr. 64/1957 (K – Geltungsbereich A, P, Z)
BGBl. Nr. 24/1958 (K – Geltungsbereich A, P, Z)
BGBl. Nr. 238/1958 (K – Geltungsbereich A, P)
BGBl. Nr. 87/1959 (K – Geltungsbereich A, P, Z)
BGBl. Nr. 193/1959 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 23/1960 idF BGBl. Nr. 185/1960 (DFB)
BGBl. Nr. 65/1961 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 66/1961 (K – Geltungsbereich P, Z)
BGBl. Nr. 75/1961 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 84/1962 (K – Geltungsbereich A, P, Z)
BGBl. Nr. 85/1962 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 52/1969 (Ä des Protokolls)
BGBl. Nr. 289/1970 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 290/1970 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 291/1970 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 218/1971 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 438/1971 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 333/1972 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 278/1976 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 472/1993 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. Nr. 933/1994 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. III Nr. 61/1998 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. III Nr. 36/2016 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. III Nr. 37/2016 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 36/2020 (K – Geltungsbereich A)
BGBl. III Nr. 119/2021 (K – Geltungsbereich A)
Englisch, Französisch
*Österreich 438/1971 A *Ägypten 24/1958 A, P *Albanien 289/1970 A *Algerien 289/1970 A *Argentinien 75/1961 A *Australien 222/1955 A; 84/1962 A *Bangladesch 472/1993 A *Barbados 218/1971 A *Belgien 222/1955 A, P, Z *Benin 84/1962 A *Botsuana 289/1970 A; römisch drei 36/2016 A *Brunei römisch drei 36/2020 *Bulgarien 289/1970 A; 290/1970 P; 933/1994 A *Burkina Faso römisch drei 36/2016 A; römisch drei 37/2016 P *Chile 289/1970 A *China 24/1958 A; römisch drei 61/1998 A; römisch drei 36/2016 A *Côte d’Ivoire 84/1962 A *Dänemark 128/1956 A; 65/1961 P; 278/1976 A; römisch drei 61/1998 A *Dominikanische R 24/1958 A, P *Ecuador 289/1970 A; 290/1970 P *Fidschi 333/1972 A; 278/1976 A *Finnland 87/1959 A, P *Frankreich 222/1955 A, P; 64/1957A; 87/1959 Z *Ghana 193/1959 A *Griechenland 222/1955 A, P, Z; 84/1962 A *Guatemala 289/1970 A *Haiti 238/1958 A, P *Heiliger Stuhl 222/1955 A; 64/1957 P, Z *Indien 289/1970 A *Irland 289/1970 A *Island römisch drei 36/2016 A *Israel 222/1955 A *Italien 222/1955 A, P; 24/1958 Z *Jamaika 289/1970 A *Japan 289/1970 A *Jordanien 75/1961 A *Jugoslawien 64/1957 A, P; 87/1959 Z *Kambodscha 128/1956 A, P; römisch drei 36/2016 A *Kanada 289/1970 A *Kirgisistan 933/1994 A; römisch drei 36/2016 A *Kongo 289/1970 A, P, Z *Kongo/DR 84/1962 A, P, Z *Korea/R 333/1972 A *Kuba 222/1955 A, P *Laos 193/1959 A *Lesotho 278/1976 A *Libanon 289/1970 A *Luxemburg 222/1955 A, P, Z *Madagaskar 289/1970 A *Malawi 289/1970 A *Malaysia 238/1958 A; 333/1972 A *Mali 289/1970 A *Malta 289/1970 A *Marokko 64/1957 A *Mauritius 193/1959 A *Monaco 222/1955 A, P *Namibia 933/1994 A *Neuseeland 238/1958 A; 84/1962 A *Niederlande 222/1955 A, P; 24/1958 A, P; 87/1959 Z *Niger 84/1962 A; 290/1970 P *Nigeria römisch drei 36/2016 A *Norwegen 24/1958 A *Papua-Neuguinea 472/1993 A *Paraguay 289/1970 A *Peru 24/1958 A *Philippinen 222/1955 A *Polen 87/1959 A, P, Z *Portugal 128/1956 A; 24/1958 P; 52/1969 P; römisch drei 36/2016 A *Ruanda 289/1970 A; 290/1970 P *San Marino 289/1970 A; 290/1970 P *Schweden 222/1955 A, P *Senegal 289/1970 A; 290/1970 P *Sierra Leone 289/1970 A *Singapur 278/1976 A *Spanien 238/1958 A, P; 66/1961 P, Z *Sri Lanka 24/1958 A *St. Lucia 193/1959 A *Südafrika 222/1955 A *Syrien 222/1955 A *Thailand 289/1970 A; 290/1970 P *Togo 289/1970 A *Trinidad/Tobago 289/1970 A *Tschechoslowakei 222/1955 A, P *Tunesien 24/1958 A, P *Türkei 128/1956 A *UdSSR 75/1961 A; 290/1970 P *Uganda 289/1970 A; 290/1970 P *Ungarn 289/1970 A; 290/1970 P; 291/1970 Z *USA 222/1955 A *Venezuela 289/1970 A *Vereinigtes Königreich 24/1958 A; 238/1958 A; 194/1959 A; 75/1961 A; 84/1962 A; 290/1970 P; 291/1970 Z; 333/1972 A; 472/1993 A; römisch drei 61/1998 A; römisch drei 119/2021 A *Vietnam 222/1955 A *Zentralafrikanische R 289/1970 A *Zypern 289/1970 A
Nachdem das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation) sowie die Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, die am 19. September 1949 in Genf unterzeichnet wurden, und die Europäische Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation), die am 16. September 1950 in Genf unterzeichnet wurde, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Protokoll und Schlußakte sowie die Europäische Zusatzvereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen, im Protokoll, in den Schlußakten und in der Europäischen Zusatzvereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Oktober 1955.
Da die Ratifikationsurkunde am 2. November 1955 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, wird das Abkommen über den Straßenverkehr (mit den Ergänzungen der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu) gemäß seinem Artikel 29 am 2. Dezember 1955 und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen (mit den Ergänzungen der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu) gemäß seinem Artikel 58 am 2. Feber 1957 für Österreich in Kraft treten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben bis 31. März 1955 folgende Staaten ratifiziert oder sind beigetreten dem
Staaten | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: | |
Belgien | 23. April 1954 | |
Frankreich | 15. September 1950 | |
| Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Oktober 1952 eingelangt ist, hat die Regierung Frankreichs die Geltung des Abkommens auf die französischen Protektorate Marokko und Tunesien, auf alle französischen Überseegebiete und auf Togo und Kamerun ausgedehnt. Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Jänner 1953 eingelangt ist, hat die Regierung Frankreichs die Geltung des Abkommens auf das Fürstentum Andorra ausgedehnt. |
|
Israel | 6. Jänner 1955 | |
| Israel hat gemäß Artikel 2 Paragraph eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde. |
|
Italien | 15. Dezember 1952 | |
Luxemburg | 17. Oktober 1952 | |
Niederlande | 19. September 1952 | |
| Die Regierung der Niederlande hat gemäß Artikel 2 Paragraph eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es den Anhang 2 des Abkommens nicht anwenden werde. Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1954 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Abkommens auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt. Aus dieser Notifikation ist ferner ersichtlich, daß die Anhänge 1 und 2 des Abkommens auf das Gebiet von Neu-Guinea nicht angewendet werden. |
|
Philippinen | 15. September 1952 | |
Schweden | 25. Feber 1952 | |
Südafrikanische Union | 9. Juli 1952 | |
| Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Südafrikanische Union die Geltung des Abkommens auf das Gebiet von Südwestafrika ausgedehnt. |
|
Tschechoslowakei | 3. November 1950 | |
Vereinigte Staaten von Amerika | 30. August 1950 | |
| Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. August 1950 eingelangt ist, hat die Regierung der Vereinigten Staaten die Geltung des Abkommens auf alle Gebiete ausgedehnt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. |
|
Australien | 7. Dezember 1954 | |
| Australien hat gemäß Artikel 2 Paragraph eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es die Anhänge 1 und 2 des Abkommens nicht anwenden werde. |
|
Griechenland | 1. Juli 1952 | |
Kuba | 1. Oktober 1952 | |
Monako | 3. August 1951 | |
| Monako hat gemäß Annex 6, Abschnitt IV/lit. b die Erklärung abgegeben, daß es an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen keinen Anhänger zuläßt. |
|
Syrien | 11. Dezember 1953 | |
Staat der Vatikanstadt | 5. Oktober 1953 | |
Vietnam | 2. November 1953 | |
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: | |
Belgien | 23. April 1954 | |
Frankreich | 18. August 1954 | |
Italien | 15. Dezember 1952 | |
Luxemburg | 17. Oktober 1952 | |
Niederlande | 19. September 1952 | |
| Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Protokolls auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt. |
|
Schweden | 25. Feber 1952 | |
| Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Regierung Schwedens ihre anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte ausdrücklich aufrechterhalten. |
|
Tschechoslowakei | 3. November 1950 | |
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Griechenland | 1. Juli 1952 | |
Kuba | 1. Oktober 1952 | |
Monako | 25. September 1951 | |
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Belgien | 23. April 1954 |
Luxemburg | 17. Oktober 1952 |
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Griechenland | 1. Juli 1952 |
Unter dem im Absatz 7 f) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 45 Absatz 1.
Der Bundespräsident erklärt hiemit im Namen der Republik Österreich gemäß Artikel 2 Absatz 1 das am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Abkommens über den Straßenverkehr, daß Österreich den Anhang 1 dieses Abkommens künftig nicht anwenden wird und kündigt im Namen der Republik Österreich gemäß Artikel 3 der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr die in Artikel 1 der letztgenannten Vereinbarung enthaltene Ergänzung zum Anhang 1 des vorgenannten Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung samt Kündigung vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. August 1971
Die vorliegende Erklärung ist am 15. Oktober 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Die von dieser Erklärung betroffenen Bestimmungen des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr und der Europäischen Zusatzvereinbarung hiezu sind in Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, kundgemacht.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch Artikel 33 dieses Abkommens, welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf Antrag einer beteiligten Partei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, als nicht gebunden.
Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt ferner, im Einklang mit ihrer bisherigen Haltung, daß für die Bereinigung jeder Meinungsverschiedenheit im Schiedsverfahren in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Australien hat gemäß Artikel 2 Paragraph eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es die Anhänge 1 und 2 des Abkommens nicht anwenden werde.
Australien hat am 3. Mai 1961 die Ausdehnung dieses Abkommens auf das Treuhandgebiet Neuguinea und auf Papua bekanntgegeben.
Gemäß Absatz 3, des Anhangs 4 hat Bangladesch als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „BD“ mitgeteilt.
Barbados hat am 5. März 1971 erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Abkommen über den Straßenverkehr unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Barbados durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen und unter Beibehaltung der Buchstabengruppe „BDS“ als Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 20 des Abkommens und gemäß dessen Anhang 4 gebunden zu erachten.
Dahomey hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –DY– bekanntgegeben.
Botswana erklärt gemäß Artikel 2 des Abkommens, daß die Anhänge 1 und 2 nicht angewendet werden.
Botsuana hat am 15. Mai 2003 das zuvor entsprechend Absatz 3, des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen auf die Buchstabengruppe „BW“ geändert.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Brunei Darussalam, die Anwendung von Anhang 1 und Anhang 2 des Übereinkommens auszuschließen.
Die Regierung von Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Artikel 33, des Abkommens gebunden und behält sich das Recht vor, diesem oder einem anderen Streitbeilegungsforum zuzustimmen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 33 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1994,).
Zu Anhang 1 zum Abkommen über den Straßenverkehr, wonach die Fahrräder mit Hilfsmotor, dessen maximales Hubraumvolumen nicht mehr als 50 cm3 (3,05 inch3) beträgt, nicht als Auto angesehen werden, vorausgesetzt, daß sie konstruktionsmäßig alle normalen Eigenschaften eines Fahrrades besitzen.
Zu Anlage 6 Abschnitt 11 Litera c, zweiter Absatz des Abkommens über den Straßenverkehr, welcher lautet: „Mopeds aber, die mit einem Motor von unter 50 cm3 (3,05 inch3) Hubraumvolumen versehen sind, können von dieser Verpflichtung befreit werden.“
Zu Artikel 62 des Protokolls über die Straßenverkehrszeichen, in welchem vorgesehen ist, daß jede Streitfrage über die Auslegung oder die Anwendung dieses Protokolls zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Chile erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1994,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:
Ziffer eins Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens sind die Anhänge 1 und 2 des Abkommens von der Anwendung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeschlossen.
Ziffer 2 Gemäß Anhang 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des Abkommens darf in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ein Sattelkraftfahrzeug weder einen Anhänger ziehen noch zur Personenbeförderung verwendet werden.
Ziffer 3 Im Rahmen von Artikel 26, Litera c, des Abkommens haben Fahrräder, die im internationalen Verkehr in die Sonderverwaltungsregion Hongkong eingelassen werden, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ausschließlich ein weißes Licht nach vorn und sowohl ein rotes Licht wie auch einen roten Rückstrahler nach hinten aufzuweisen.
Ziffer 4 Im Rahmen von Abschnitt römisch zwei des Anhangs 6 hat in der Sonderverwaltungsregion Hongkong jedes Motorfahrzeug außer Motorrädern mit oder ohne Beiwagen mit Fahrtrichtungsanzeigern einer der in Litera l, von Abschnitt römisch zwei beschriebenen Typen ausgestattet zu sein.
Ziffer 5 Die Regierung der Volksrepublik China meldet bezüglich Artikel 33, des Abkommens einen Vorbehalt an.
Die Regierung der Volksrepublik China hat gemäß Anhang 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des Abkommens erklärt, dass die Sonderverwaltungsregion Macao an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zulässt, und dass zur Personenbeförderung keine Sattelfahrzeuge zulässig sind.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
Dänemark hat gemäß Artikel 2, Paragraph eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde.
Dänemark hat am 30. Jänner 1996 bekanntgegeben, daß die Färöer-Inseln ab 1. Jänner 1996 für die in ihrem Gebiet auszustellenden Zulassungsscheine und Schilder gemäß Absatz 3, des Anhangs 4 des Abkommens als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „FO“ gewählt haben. Bei der Ausstellung der Führerscheine wird „FO“ erst im Laufe des Jahres 1996 verwendet.
Die Färöer-Inseln, die hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) autonom sind, haben vom 1. Juli 1976 bis 1. Jänner 1996 das Unterscheidungszeichen „FR“ verwendet.
Fidschi hat am 3. Juni 1971 bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe „FJI“ als Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Fidschi hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Vorbehalte Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1970, und 24/1958) aufrechterhalten.
Litera a Zum Abkommen über den Straßenverkehr:
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Oktober 1952 eingelangt ist, hat die Regierung Frankreichs die Geltung des Abkommens auf die französischen Protektorate Marokko und Tunesien, auf alle Überseegebiete und auf Togo und Kamerun ausgedehnt. Gemäß einer Notifikation hat die Regierung Frankreichs die Geltung des Abkommens auf das Fürstentum Andorra ausgedehnt.
Gemäß einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind die Frankreich aus dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten, soweit sie. sich auf das Gebiet des jetzigen souveränen Staates Marokko bezogen haben, auf Grund der Bestimmungen des diplomatischen Übereinkommens zwischen Frankreich und Marokko vom 20. Mai 1956 auf Marokko übergegangen.
Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut:
„Zum internationalen Verkehr in Ghana zugelassene Fahrräder müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, im Hinblick auf Artikel 26 des Abkommens nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“
Die Erklärungen Ghanas haben folgenden Wortlaut:
„(i) Anhang 1 und Anhang 2 sind gemäß Artikel 2 Absatz eins, des Abkommens ausgeschlossen.
(ii) Gemäß Artikel 20 des Abkommens ist das Unterscheidungszeichen der in Ghana registrierten Fahrzeuge anstelle des Unterscheidungszeichens WAC für die in der Goldküste registrierten Fahrzeuge nunmehr GH.“
Griechenland hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –GR– bekanntgegeben.
des Abkommens wird ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen des Artikels 149 Punkt 3 der Verfassung der Republik angewendet.
Am 26. September 1962 hat die Regierung Guatemalas gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des Abkommens erklärt, daß
Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß der Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens.
Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden von Irland nicht angewendet.
Bezüglich Anhang 6 darf die Zahl der Anhänger, die von einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug gezogen werden, die nach irischem Gesetz erlaubte Zahl nicht übersteigen.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, dass es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde.
Jamaika hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1959,, aufrecht erhalten und folgende weitere Vorbehalte erklärt:
Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
Unter Vorbehalt einer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über den Ausschluß des Anhanges 1 von der Anwendung des Abkommens.
Kambodscha hat am 18. November 2009 das zuvor entsprechend Absatz 3, des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen auf die Buchstabengruppe „KH“ geändert.
Kirgisistan hat am 17. Dezember 2015 das zuvor entsprechend Absatz 3, des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen auf die Buchstabengruppe „KG“ geändert.
Korea hat am 14. Juni 1971 seine Beitrittsurkunde zum genannten Abkommen hinterlegt und bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe „ROK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Unter Ausschluß der Anwendung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens.
Die Regierung von Malaya erklärte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens über den Straßenverkehr, daß die Anhänge 1 und 2 des vorliegenden Abkommens nicht angewendet werden.
Malaysia hat am 7. März 1972 bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe „MAL“ als Ersatz für die Buchstaben „PTM“ als Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Malta hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1961,, aufrecht erhalten.
Monaco hat gemäß Annex 6, Abschnitt IV/lit. b die Erklärung abgegeben, daß es an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen keine Anhänger zuläßt.
Gemäß einer Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind die Frankreich aus dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten, soweit sie. sich auf das Gebiet des jetzigen souveränen Staates Marokko bezogen haben, auf Grund der Bestimmungen des diplomatischen Übereinkommens zwischen Frankreich und Marokko vom 20. Mai 1956 auf Marokko übergegangen.
Gemäß Absatz 3, des Anhangs 4 hat Namibia als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „NAM“ mitgeteilt.
Die Regierung Neu-Seeland erklärte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens über den Straßenverkehr, daß die Anhänge 1 und 2 des vorliegenden Abkommens nicht angewendet werden.
Neuseeland hat am 29. November 1961 die Ausdehnung dieses Abkommens auf das Treuhandgebiet von Westsamoa bekanntgegeben.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens werden die Anlagen 1 und 2 dieses Abkommens von der Anwendung auf Westsamoa ausgeschlossen.
Neuseeland hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen für Westsamoa die Buchstabengruppe –WS– bekanntgegeben.
Die Regierung der Niederlande hat gemäß Artikel 2 Paragraph eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, daß es den Anhang 2 des Abkommens nicht anwenden werde. Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Abkommens auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt. Aus dieser Notifikation ist ferner ersichtlich, daß die Anhänge 1 und 2 des Abkommens auf das Gebiet von Neu-Guinea nicht angewendet werden.
Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Artikel 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Artikel 57, auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.
Niger hat in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe –NIG– bekanntgegeben.
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Gemäß Absatz 3, des Anhangs 4 hat Papua-Neuguinea als gewählte Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe „PNG“ mitgeteilt.
Portugal hat gemäß Annex 6 Abschnitt römisch vier Litera b, die Erklärung abgegeben, daß es an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zuläßt und daß es keine Sattelfahrzeuge zur Personenbeförderung zuläßt.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Jänner 1956 eingelangt ist, hat Portugal die Geltung des Abkommens auf alle seine Überseegebiete mit Ausnahme von Macao ausgedehnt.
Portugal hat am 24. September 1999 den Geltungsbereich des Abkommens auf Macao ausgedehnt und am 1. November 1999 eine Erklärung nach Anhang 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des Abkommens abgegeben.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich an die Bestimmungen des Artikels 33, nach denen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Rumänien hat überdies in Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3, als Unterscheidungszeichen den Buchstaben –R– bekanntgegeben.
Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich an die Bestimmungen des Artikels 62, nach denen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
San Marino erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Regierung Schwedens ihre anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte ausdrücklich aufrechterhalten.
Senegal erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 den Ausschluß der Anwendung des Anhanges 1 des Abkommens.
Sierra Leone hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1961,, aufrecht erhalten.
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, hat die Südafrikanische Union die Geltung des Abkommens auf das Gebiet von Südwestafrika ausgedehnt.
Unter Vorbehalt des Ausschlusses der Anhänge 1 und 2.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 33 des Abkommens nicht gebunden.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich weder durch die Bestimmung des Artikels 15 Absatz 5 des Protokolls, in welchem bestimmt wird, daß Bahnübergänge mit Schranken nicht mit einem Zeichen in der Form des Andreaskreuzes versehen werden dürfen, noch durch die Bestimmungen des Artikels 62 des genannten Protokolls gebunden.
Die Volksrepublik Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Zusatzvereinbarung nicht gebunden.
„Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich hinsichtlich des Artikels 33 dieser Konvention, welcher bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens mit Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden können, als nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller beteiligten Vertragsstaaten notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 62 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen nicht gebunden, in denen bestimmt wird, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Staaten, die die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls betreffen, dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag jedes beteiligten Staates unterbreitet werden können und erklärt, daß in jedem besonderen Falle zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Staaten erforderlich ist.
Zu Artikel 31 (System der Änderung des Abkommens): Änderungen des Abkommens sollen erst dann für die Republik Venezuela in Kraft treten, wenn die verfassungsmäßigen innerstaatlichen Erfordernisse erfüllt sind.
Zu Artikel 33 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten): Die Republik betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes gebunden. Das heißt, dem Internationalen Gerichtshof kann jeder Fall auf Grund eines Abkommens nur im Einvernehmen zwischen den Parteien unterbreitet werden.
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. August 1950 eingelangt ist, hat die Regierung der Vereinigten Staaten die Geltung des Abkommens auf alle Gebiete ausgedehnt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Ziffer eins In Zusammenhang mit Artikel 24, des genannten Abkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in. das Vereinigte Königreich eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
Ziffer 2 Im Zusammenhang mit Artikel 26, des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
Ziffer 3 Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, im Falle der Anwendung des genannten Abkommens auf eines der Gebiete, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, die Anwendung von ähnlichen wie den oben erwähnten Vorbehalten abhängig zu machen.
Weiter erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches hiemit,
Ziffer eins daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und
Ziffer 2 daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen werden.
Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches bei den Vereinten Nationen erklärte ferner, daß die Streichung der Worte „und eine weiße Fläche“ zwischen den Worten „einen roten Rückstrahler“ und „zeigen“, in dem zu Artikel 26, gemäß Punkt 7 Litera d, der Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit einer weißen Fläche seither durch die Gesetze des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat weiters das Abkommen über den Straßenverkehr unter folgenden Vorbehalten auf nachstehende Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden:
Ziffer eins Die Insel Man mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch zwei. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
römisch drei. Die Regierung der Insel Man erklärt
Ziffer 2 Der Bezirk Guernsey mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher die Verwendung von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motortraktoren für bestimmte beschränkte Zwecke – verboten ist, keine Anwendung.
römisch zwei. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch drei. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
römisch vier. Weiters erklären die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey,
Ziffer 3 Die Staaten von Jersey mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behalten sich die Staaten von Jersey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in die Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch zwei. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
römisch drei. Weiters erklären die Staaten von Jersey,
Ziffer 4 Die Kolonie Aden, Britisch-Guayana und die Seychellen mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch zwei. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
römisch drei. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen,
Ziffer 5 Zypern mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Zypern das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch zwei. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Zypern vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
römisch drei. Weiters erklärt die Regierung von Zypern,
Ziffer 6 Gibraltar mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch zwei. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar:
Ziffer 7 Britisch-Honduras mit folgenden Vorbehalten:
römisch eins. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
römisch zwei. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
Ziffer 8 Uganda mit folgendem Vorbehalt:
Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Uganda das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Uganda eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben:
Ziffer eins Gambia;
Ziffer 2 Jamaica, mit folgenden Vorbehalten:
„Im Zusammenhang mit Artikel 24, des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
Ziffer 3 Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
Ziffer 4 St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten:
Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie
Ziffer 5 Anmerkung, Erklärung Singapurs zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1976,)
Ziffer 6 Trinidad, mit folgenden Vorbehalten:
Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben:
Ziffer eins Für Malta am 23. November 1959 mit folgender Erklärung:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz eins, dieses Abkommens schließt die Regierung von Malta den Anhang 1 von der Anwendung des Abkommens aus.“
Ziffer 2 Für Sansibar am 8. Feber 1960.
Ziffer 3 Für die Föderation von Rhodesien und Nyassaland am 25. März 1960 mit folgender Erklärung:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz eins, dieses Abkommens schließt die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses Abkommens aus.“
Ziffer 4 Für St. Vincent am 22. April 1960 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
Ferner hat die Regierung von St. Vincent erklärt, daß sie
Ziffer 5 Für Nord-Borneo am 22. April 1960 mit folgendem Vorbehalt:
„Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Nord-Borneo das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Nord-Borneo eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
Ziffer 6 Für Sierra Leone am 22. April 1960 mit denselben Erklärungen und Vorbehalten wie für St. Vincent.
Ziffer 7 Für Barbados am 27. September 1960 mit folgender Erklärung:
„Die Vorbehalte und Erklärungen, die das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus Anlaß der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegeben hat, werden auf Barbados erstreckt.“
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben:
Litera a Für Hongkong am 12. Jänner 1962 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
„Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Hongkong zugelassene Fahrzeuge, entsprechend den Gesetzen von Hongkong vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten einen roten Rückstrahler zeigen.
Ferner hat die Regierung von Hongkong erklärt, daß sie:
Ferner werden Sattelfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.
Im Zusammenhang mit Anhang 6 Abschnitt römisch zwei Absatz 1 – Beleuchtung – bestimmt die Gesetzgebung von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug, außer den Krafträdern mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem Absatz angegeben ist.“
Litera b Für die Bahama – Inseln am 3. August 1961 mit folgender Erklärung:
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird der Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausgeschlossen.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Swaziland und Grenada am 14. Juli 1965 sowie auf Fidschi am 16. Dezember 1965 unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Ratifikation des Abkommens durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen bekanntgegeben.
Zur Zeit der Bekanntgabe der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Jamaika im Jahre 1959 waren die Cayman-Inseln ein abhängiges Gebiet Jamaikas, und die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Jamaika erstreckte sich deshalb automatisch auch auf die Cayman-Inseln.
Für diese Inseln, die, als Jamaika unabhängig wurde, ein Gebiet blieben, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, galt das Abkommen weiterhin und gilt noch immer.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1981 gemäß Absatz 3, des Anhangs 4 als Unterscheidungszeichen für die Insel Man die Buchstabengruppe „GBM“ ausgewählt.
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am 19. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1994,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Cypern hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1958,, aufrecht erhalten.
Im Bestreben, die Entwicklung und Sicherheit des internationalen Straßenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart: ...
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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang 1 bis Anhang 10 = Anlage 1 bis Anlage 10
Schlussakte = Anlage 11
Europäische Zusatzvereinbarung = Anlage 12
e-rk3
Straßenverkehr, Genfer Abkommen
23.01.2024
10011286
NOR40222724