Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
BG
Paragraph 90 a
05.04.2020
31.12.2020
NO
27/02 Notare
Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 79, Absatz 9, auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) vorgenommen werden.
29.12.2020
10001677
NOR40222719