Absatz eins,Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
- Ziffer einsdie Personalien,
- Ziffer 2die Ausbildungsdaten,
- Ziffer 3die Sozialversicherungsdaten,
- Ziffer 4die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,
- Ziffer 5die Daten der beruflichen Tätigkeit,
- Ziffer 6Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
- Ziffer 7Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
- Ziffer 8Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 27.04.2016 Seite 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.
- Ziffer 9Die Bankkontodaten