Absatz eins,In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.