Kurztitel

1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

1. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

römisch eins. Hauptstück
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40222702