Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 b,

Inkrafttretensdatum

14.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 41 b,

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Absatz eins, genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40222674