Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Visa D werden erteilt als
    1. Ziffer eins
      Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      Visum aus humanitären Gründen;
    3. Ziffer 3
      Visum zu Erwerbszwecken;
    4. Ziffer 4
      Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
    5. Ziffer 5
      Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
    6. Ziffer 6
      Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
    7. Ziffer 7
      Visum zur Wiedereinreise;
    8. Ziffer 8
      Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
    9. Ziffer 9
      Visum für Saisoniers;
    10. Ziffer 10
      Visum für Praktikanten.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
    1. Ziffer eins
      sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
    2. Ziffer 2
      neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
    3. Ziffer 3
      zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
    4. Ziffer 4
      zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
  3. Absatz 3,Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
  4. Absatz 3 a,Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
  5. Absatz 4,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 5,Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  7. Absatz 6,Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40222630