Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

02.07.2020

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

römisch sieben. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für Paragraph 2, gilt die Regelung des Absatz eins, über das Außerkrafttreten nicht.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz eins, über das Außerkrafttreten ist Paragraph 11, anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222521