Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

29.06.2021

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

römisch drei. Hauptstück
Insolvenzverfahren

Fristen im Insolvenzverfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In Insolvenzverfahren ist Paragraph eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
  3. Absatz 3,Die Fristen des Paragraph 11, Absatz 2 und der Paragraphen 25 a und 26 a IO können nach Absatz 2, nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des Paragraph 11, Absatz 2, IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, IO erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Die Frist des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3, IO beträgt 120 Tage.
  5. Absatz 5,Vor der Entscheidung nach Absatz 3, ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.
  6. Absatz 6,Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222511