Kurztitel

Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-VwBG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Unterbrechung von Fristen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
  2. Absatz eins a,Keine Fristen im Sinne des Absatz eins, sind die Fristen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 80, Absatz 6, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22 a, Absatz 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
  3. Absatz 2,Die Behörde (Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
  4. Absatz 3,Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (Paragraph 8, AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40222502