Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
BG
Paragraph 60
05.04.2020
VfGG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Fristen gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.
09.04.2020
10000245
NOR40222465