Absatz eins,Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.