Kurztitel

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verwendung der Mittel des Fonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.
  3. Absatz 3,Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011074

Dokumentnummer

NOR40222347