(1) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.