(6)Absatz 6,Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.