Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
  3. Absatz 3,Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.
  4. Absatz 4,Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
  5. Absatz 4 a,Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
  6. Absatz 5,Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.
  7. Absatz 6,Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.

Schlagworte

Freistellung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40222253